
Usbekistan Mandat: Usbek Sprachfinale für Absolventen

Die Bewertung der Schüler der 11. Klasse in Usbekistan wurde aktualisiert
Die Schüler der 11. Klasse werden sowohl in obligatorischen als auch in elektiven Fächern endgültig bewertet. Vertreter von öffentlichen Aufsichtsbehörden und selbstverwalteten Bürgerorganisationen können ebenfalls am Bewertungsprozess teilnehmen.
Gemäß dem Dekret des Ministers für Vorschul- und Schulausbildung mit dem Titel „Über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung zur endgültigen Bescheinigung der staatlichen Bescheinigung allgemeiner Sekundarschulstudenten“ werden Absolventen aus Klassen, in denen die Unterrichtssprache nicht Usbek ist, nun auch eine Untersuchung in der staatlichen Sprache ablegen müssen.
Die Liste, das Format und der Zeitplan der Fächer für die endgültige Bescheinigung in Abschlussklassen werden jedes akademische Jahr vom Ministerium für Vorschule und Schulbildung genehmigt. Für Schulen, in denen die Unterrichtssprache nicht Usbek ist, wird die staatliche Sprache in die Liste der obligatorischen Fächer aufgenommen.
Im Rahmen der endgültigen staatlichen Bescheinigung werden Studenten der 11. Klasse sowohl in obligatorischen als auch in elektiven Fächern bewertet. Die Liste der Wahlfächer ermöglicht es den Schülern, diejenigen auszuwählen, die ihren Hauptfächern für die Universitätsaufnahmeprüfungen entsprechen.
Öffentliche Aufsichtsbehörden und Vertreter der selbstverwalteten Bürger können als Beobachter freiwillig an den Bescheinigungen teilnehmen.
Studenten, die nationale oder internationale Zertifikate in Fremdsprachen oder allgemeinen Bildungsfächer erhalten haben, sind von den entsprechenden Abschlussprüfungen befreit. Die Liste der akzeptierten Zertifikate wird vom Ministerium für Vorschule und Schulbildung genehmigt.
Es wurde angekündigt, dass ab 2025 Schüler der 11. Klasse in allgemeinen Sekundarschulen, in denen Unterricht in anderen Sprachen als Usbekisch erfolgt, ebenfalls verpflichtet sein werden, die Abschlussprüfungen in der staatlichen Sprache abzulegen.