
Usbekistan erleichtert Export von Schmuckwaren

Um die Wettbewerbsfähigkeit des Schmuckproduktionssektors in Usbekistan zu sichern und weiter zu entwickeln, wurde ein neues Präsidialdekret erlassen. Ab dem 1. November 2024 gelten folgende Regelungen:
– Im Ausland hergestellte Schmuckprodukte dürfen nicht auf dem Markt verkauft werden, es sei denn, es liegen Dokumente vor, die die Zahlung der erforderlichen Zollgebühren bestätigen. Diese Regelung gilt offiziell bis zum 1. September 2024.
– Bestimmte Warenarten, darunter Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, dürfen nur unter Lizenz exportiert werden.
– Unfertige Schmuckprodukte ohne abgeschlossene Echtheitsprüfung dürfen aus Usbekistan ausgeführt werden.
– Schmuckwerkstätten dürfen fertige Schmuckprodukte aus Silber bis zu 200 Gramm und aus Gold und anderen Edelmetallen bis zu 65 Gramm exportieren, ohne eine Schmuckwerkstatterklärung auszufüllen. Für höhere Mengen ist eine Erklärung erforderlich.
– Ab dem 1. Januar 2027 werden die Einfuhrzollsätze für Schmuckwerkstätten, die fertige Schmuckprodukte nach Usbekistan einführen, von 20 % auf 10 % gesenkt.
Zusätzlich werden ab dem 1. Januar 2025 in den Regionen Taschkent, Buchara, Namangan, Samarkand und Choresm spezialisierte Zentren eingerichtet, die Dienstleistungen zur schnellen Überprüfung der Echtheit von Schmuckprodukten anbieten. Dies soll die Qualitätssicherung im Schmucksektor weiter verbessern.






