Türkiye

Neue Transportvorschriften verabschiedet von der Generalversammlung

Neue Vorschriften im Bereich des Transports von der Generalversammlung verabschiedet

Gemäß dem türkischen Zivilluftfahrtgesetz, das Vorschriften im Transportbereich enthält, und dem Gesetz über die Änderung bestimmter Gesetze und Gesetzesdekrete, das auf der Generalversammlung der Großen Türkischen Nationalversammlung verabschiedet wurde, sind diejenigen, die zu Hause Zivilluftfahrtaktivitäten durchführen, berechtigt oder im Ausland oder die im Rahmen der Zivilluftfahrtaktivitäten in der Türkei im Ausland ansässig sind Alle inländischen und ausländischen natürlichen Personen, privatrechtlichen juristischen Personen, öffentlichen Institutionen und Organisationen, die Dienstleistungen erbringen oder die Erbringung von Dienstleistungen beantragen, unterliegen der Inspektion und Prüfung von der Generaldirektion Zivilluftfahrt durchgeführt werden oder durchgeführt werden sollen.

Die Grundsätze der durchzuführenden Prüfung, die Auswahl des Prüfungsteams sowie seine Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden durch die von der Generaldirektion Zivilluftfahrt auszuarbeitende Verordnung festgelegt.

Alle natürlichen Personen, privatrechtlichen juristischen Personen, öffentlichen Institutionen und Organisationen im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten in der Zivilluftfahrt; Es ist verpflichtet, die Vorschriften der Generaldirektion Zivilluftfahrt zu befolgen, die erteilten Anweisungen zu befolgen und die angeforderten Informationen und Dokumente im Rahmen der Prüfung und Prüfung bereitzustellen, die im Einklang mit den internationalen Abkommen, denen es beigetreten ist, durchgeführt wird und bieten Zugang zu allen Arten von Einrichtungen, Produkten und Geräten.

Technische Prüfer, die von der Generaldirektion während der Inspektionen eingesetzt werden; In Fällen, in denen das Luftfahrzeug nicht flugtüchtig ist, die Besatzung nicht über die erforderlichen Qualifikationen für den jeweiligen Luftfahrzeugtyp verfügt oder nicht über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit zur Durchführung des Fluges verfügt, der Einsatz eine Gefahr für die Sicherheit von Leben und Eigentum darstellt, und die festgestellten Mängel oder Feststellungen unmittelbar die Sicherheit von Leben und Eigentum sowie die Flugsicherheit betreffen, ist berechtigt, die sofortige Korrektur von Nichtkonformitäten zu verlangen, die Umsetzung der in der Gesetzgebung festgelegten Anforderungen zu fordern und die Aktivitäten einzustellen Luftfahrtunternehmen bzw. Personal- oder Luftfahrtdienstleister, die einen Qualifikationsnachweis benötigen.

Es verfügt über technische Merkmale, die den von der Generaldirektion Zivilluftfahrt festgelegten Standards entsprechen. Für den internationalen Flugverkehr können Flughäfen geöffnet werden, die über Einrichtungen für Zoll-, Pass-, Gesundheits- und ähnliche Verfahren verfügen und von der Generaldirektion Zivilluftfahrt zertifiziert sind.

NATIONALES ZIVILLUFTFAHRTSICHERHEITSBÜRO UND LUFTSICHERHEIT

Gemäß der Regelung, die in der Bestimmung des türkischen Zivilluftfahrtgesetzes über das Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitsamt und die Luftsicherheit vorgesehen ist, werden alle Passagiere zusammen mit ihren Habseligkeiten mit technischen Geräten und bei Bedarf manuell überprüft und durchsucht. beim Passieren von Flughäfen und Flugzeugen, beschränkt auf die Sicherstellung, dass die Luftsicherheit nicht verletzt wird. Können die mit technischen Mitteln durchgeführten Kontrollen jedoch nicht abgeschlossen werden, wird der betreffende Passagier nicht zum Flughafen und Flugzeug zugelassen, es sei denn, er stimmt einer manuellen Durchsuchung seiner Person und seines Eigentums zu. Die Bestimmungen internationaler Abkommen, denen die Türkei beigetreten ist, bleiben vorbehalten.

Luftsicherheitsmaßnahmen werden auch von privaten Sicherheitskräften unter der Aufsicht der allgemeinen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt, um die Sicherheit von Leben und Eigentum zu gewährleisten und illegale Handlungen gegen Flugzeuge, Luftfahrteinrichtungen und Personen zu verhindern.

Private Sicherheitskräfte können unter der Aufsicht der allgemeinen Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage einer schriftlichen Anordnung der Flughafenpolizei Personen, Eigentum, Gepäck, Fracht und Güter mit technischen Geräten und bei Bedarf manuell am Eingang zu Fluganlagen kontrollieren und durchsuchen Verwaltungschef.

Bei Verdacht auf eine Verletzung der Luftsicherheit bei der mit dem Sicherheitssystem oder -geräten durchgeführten Kontrolle können Gepäck, Fracht und andere Güter mit technischen Geräten und bei Bedarf manuell durch private Sicherheitskräfte unter der Aufsicht von General- und Sonderbeamten durchsucht werden Strafverfolgung, ohne den Passagier oder Eigentümer, auf der Grundlage der schriftlichen Anordnung des Zivilverwalters des Flughafens; Gegenstände, die sich öffnen lassen und deren Mitnahme verboten ist, können in Gewahrsam genommen werden. Insoweit bleiben die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur gerichtlichen Durchsuchung vorbehalten.

Personen, die im Bereich der Luftfahrt tätig sind und Zugang zu vertraulichen Informationen der Zivilverwaltung des Flughafens haben, Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen von Flughäfen haben, die gemäß internationalen Praktiken und Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt festgelegt werden Vereinbarung, Personen, die für die Anwendung oder Gewährleistung der Umsetzung von Sicherheitskontrollen in diesen Bereichen verantwortlich sind, sowie Sicherheitsuntersuchungen und Archivrecherchen werden an anderen Personen als Passagieren durchgeführt.

Die Sicherheitsuntersuchung und die Archivrecherche werden erneuert, wenn die von der Generaldirektion für Zivilluftfahrt oder der Flughafenverwaltungsbehörde für andere Personen als Passagiere ausgestellten Einreisegenehmigungen oder Genehmigungsdokumente oder Zertifikate aktualisiert werden. Es ist obligatorisch, andere Personen als Passagiere zu begleiten, die den Sicherheitsbereich ohne Sicherheitsuntersuchung und Archivrecherche betreten.

Die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen die Türkei beigetreten ist, bleiben vorbehalten. In Bereichen, in denen sich Passagiere aufhalten können, in Bereichen unmittelbar neben dem Flugzeug, in dem sie ankommen oder von dem sie abfliegen, in Bereichen, die der Besatzung zugewiesen sind, und in Bereichen mit Sicherheitsbeschränkungen, mit Ausnahme der Bereiche zwischen den Flugzeugen, in denen Besatzungsmitglieder ankommen oder abfliegen, ist die Begleitung obligatorisch Abflug und der Einstiegspunkt bzw. das Terminal.

BAUGRENZEN IN FLUGHÄFEN UND IHRER UMGEBUNG

Bau von Gebäuden, Bauwerken sowie das Pflanzen von Bäumen und Masten innerhalb und um Flughäfen und zugehörige Einrichtungen und Ausrüstungen im Rahmen der von der Generaldirektion Zivilluftfahrt festgelegten Grundsätze und der Grenzen der veröffentlichten Pläne in einer Weise, die den Flugverkehr behindert und Navigationshilfen gefährden und die Flugsicherheit gefährden, sowie das Pflanzen von Bäumen und Masten. Es ist verboten, Einrichtungen zu errichten, von denen angenommen wird, dass sie die Flugsicherheit gefährden, indem sie die Bildung oder Entwicklung von Wildtieren verursachen.

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur kann über den obersten Zivilverwalter des jeweiligen Ortes Strukturen, Gebäude, Bäume und Masten entfernen, die die Flugsicherheit in der Nähe von Flughäfen und Navigationshilfen gefährden könnten.

Werden Bauwerke festgestellt, die die Flugsicherheit in und um den Flughafen gefährden könnten, sowie Situationen, die zur Bildung oder Entwicklung von Wildtieren führen können, werden die vom Flughafenbetreiber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungsstudien von der Generaldirektion Zivilluftfahrt bewertet. Wenn aufgrund der Bewertung entschieden wird, dass es Probleme gibt, die die Flugsicherheit gefährden könnten, wird das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder sicherstellen, dass diese ergriffen werden, einschließlich der Entfernung der betreffenden Einrichtungen oder der vollständigen bzw Teilweise Einstellung der Tätigkeit, um die Beseitigung der Gefahr sicherzustellen.

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