
Last-Minute! YÖK gibt Flash-Entscheidung für Studierende mit abgelaufener maximaler Ausbildungszeit bekannt

Rat für Hochschulbildung erleichtert den Studierenden die Erfüllung der Höchststudienzeit
Der Rat für Hochschulbildung hat einige Entscheidungen getroffen, um die Unterschiede in der Praxis an Hochschulen für Studierende zu beseitigen, die die Höchststudienzeit erreicht haben. Die Entscheidungen des Hochschulvorstands wurden den Universitäten übermittelt. Folglich haben Studierende, die in allen Hochschulprogrammen auf Associate- und Undergraduate-Ebene (4, 5 und 6 Jahre) eingeschrieben sind, auch Anspruch auf Kurse, an denen sie nie teilgenommen haben oder die die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt haben. Sie können von den Prüfungsrechten gemäß Artikel 44/c des Gesetzes Nr. 2547 profitieren. Für Studierende, deren Höchstdauer abgelaufen ist, werden Anträge gestellt, bei denen die Qualität der Ausbildung und Ausbildung durch Praxis beurteilt werden muss, und es wird eine Prüfung für die theoretische Ausbildung abgehalten. Gleiches gilt für Lehrveranstaltungen, die Studierende noch nicht belegt haben.
Wer die genannten Bewerbungen und Prüfungen ablegt, zahlt weiterhin den Studienbeitrag und die Studiengebühr pro Kurs. Die Beitrags- und Studiengebühren dürfen den Betrag nicht überschreiten, der für den Zeitraum im Zusammenhang mit der Entscheidung des Präsidenten festgelegt wurde.



