
Geheimnisvolle DNA im Mordfall Narin Güran: Neue Enthüllungen!

Einzelheiten des Strafberichts über Teppiche werden bekannt gegeben
Während der Untersuchung wurde ein Blaulichtscan (Luminol-Studie) an allen Teppichen im Haus von Vater Arif Güran durchgeführt. Die während der Studien auf den Teppichen gesammelten Haarproben und Flecken wurden nummeriert und zusammen mit den aus den Teppichen geschnittenen Proben an die Direktion des Van Gendarmerie-Kriminallabors geschickt. Nach der Untersuchung wurden die Teppiche an die Familie Güran zurückgegeben und die Einzelheiten des Berichts, der auch in den Gerichtsakten enthalten war, enthüllt.
Bei den Untersuchungen vom 19.-23.09.2024 wurden folgende Aussagen gemacht:
1. Es wurde festgestellt, dass in der Fleckenprobe Nr. 3, die vom gemusterten Bezug entnommen wurde (BN: 8), und in der Fleckenprobe, die vom Teppichstück entnommen wurde (BN: 25), kein Blut vorhanden war. Die Proben wurden in die Studien einbezogen, da sie möglicherweise andere biologische Proben enthalten.
2. In den Fleckenproben mit den Nummern 1 und 2 vom Läufer (BN:1), in der Fleckenprobe vom Läuferstück (BN.2), in der Fleckenprobe vom Teppichstück (BN:4-1), in der Abstrichprobe (BN:15) wurde festgestellt, dass kein Sperma vorhanden war. Die Proben wurden in die Studien einbezogen, da sie möglicherweise andere biologische Proben enthalten.
3. Das DNA-Profil eines Individuums mit männlichem Genotyp wurde aus der Fleckenprobe von zwei Läuferstücken (BN: 9) und aus der Fleckenprobe vom Teppichstück (BN: 14) erhalten.
4. Die erhaltenen DNA-Profile (ausgenommen gemischte DNA-Profile) sind in den JDNA-Profildaten (verwahrt von der Gendarmerie-Kriminaldirektion Ankara, Istanbul und den Van Gendarmerie-Kriminallabordirektionen, Laboratorien für biologische Untersuchungen) und der Generaldirektion enthalten der Abteilung für biologische Ermittlungen der Sicherheitskriminalpolizei. „DNA-Profile von Tatorten, deren Besitzer nicht ermittelt werden können“ und Strafprozessordnung Nr. 5271, die in ihren Labors gefunden wurden Bis zur Übermittlung der gemäß Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über körperliche Untersuchungen, genetische Untersuchungen und die Feststellung der körperlichen Identität im Strafverfahren zu treffenden Entscheidung werden die DNA-Profile der Personen in unserem Labor aufbewahrt wurden gescannt und es wurden keine ähnlichen Profile gefunden.
5. Mit Ausnahme der im Berichtsabschnitt angegebenen Probe(n) und für die ein DNA-Profil erstellt wurde, reagierten die anderen an uns gesendeten oder im Labor entdeckten Proben nicht auf DNA-Analysestudien und ein DNA-Profil konnte nicht reagieren erhalten werden.
UNBEKANNTE DNA AUF KISSENBEZUG
6. Das erhaltene DNA-Profil; In den Gutachten mit den Nummern VAN-BYL-2024-1321, VAN-BYL-2024-1338, VAN-BYL-2024-1347, VAN-BYL-2024-1348, VAN-BYL-2024-1362, VAN-BYL-2024 -1363 Mit den angegebenen DNA-Profilen wurde das Kind namens Narin Güran tot aufgefunden. Im Vergleich der DNA-Profile, die aus allen zuvor übermittelten Erkenntnissen zum Vorfall gewonnen wurden;
A. Mit dem Schreiben des Gendarmeriekommandos des Bezirks Bağlar vom 24. August 2024, Nummer: E-50502561-270.03.99-31400612, gesendet „Bezüglich des Vorfalls „verlorenes Kind“, der sich am 21.08.2024 im Bezirk Tavşantepe des Bezirks Bağlar der Provinz Diyarbakır ereignete“ und Van Gendarmerie Criminal Laboratory Directorate vom 26. August Es ist kompatibel mit dem DNA-Profil, das aus den „Fleckenproben Nr. 1-4 aus den Kissenbezügen (BN: 3)“ im Gutachten mit der Nummer VAN-BYL-2024-1321 vom Jahr 2024, Nummer: Z-, erhalten wurde. 18986836-530.01.05-31428823 Es wurde festgestellt, dass es sich von dem anderen erhaltenen DNA-Profil unterschied.
B. DNA-Profile, die aus den in den Expertenberichten mit den Nummern VAN-BYL-2024-1338, VAN-BYL-2024-1362, VAN-BYL-2024-1363 angegebenen DNA-Profilen und allen zuvor übermittelten Erkenntnissen zum Vorfall des Kindes namens Narin Güran gewonnen wurden Es wurde festgestellt, dass es anders war und nicht in den DNA-Profilen der Mischung enthalten war.
C. „Da die in den Gutachten mit den Nummern VAN-BYL-2024-1347 und VAN-BYL-2024-1348 untersuchten Proben nicht auf DNA-Analysestudien reagierten, konnte der gewünschte Vergleich nicht durchgeführt werden.“