
Die Bedeutung von Artikel 5 und 9 im Streunertiergesetz: Eine Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf für obdachlose Tiere wurde von der GNAT-Kommission für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Angelegenheiten angenommen. Auch der fünfte Artikel des Gesetzentwurfs bezüglich streunender Tiere wurde von der Kommission angenommen. Das aus 17 Artikeln bestehende Gesetz umfasst zahlreiche Maßnahmen wie die Rehabilitation streunender Tiere, den Ausbau von Tierheimen, Inspektionen und Geldstrafen für das Zurücklassen streunender Tiere auf der Straße.
WAS IST ARTIKEL 5 DES STRASSENTIEREGESETZES?
Artikel 5 des Gesetzentwurfs zur Änderung des Tierschutzgesetzes in Bezug auf streunende Tiere wurde in der Kommission für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Angelegenheiten der Großen Türkischen Nationalversammlung angenommen. Mit dem Vorschlag wurde die Bestimmung aus dem Vorschlagstext gestrichen, die besagte, dass lokale Regierungen Tiere einschläfern würden, die aggressiv sind, ansteckende oder unbehandelbare Krankheiten haben oder deren Adoption verboten ist. Dem Text wurde die Formulierung „Es gelten die Bestimmungen des 3. Absatzes von Artikel 9 des Veterinärdienstleistungsgesetzes“ hinzugefügt.
WAS IST DER 3. ARTIKEL 9 DES Veterinärdienstleistungsgesetzes?
Das Einschläfern von Tieren ist verboten. Jedoch;
a) bei Krankheiten, die den Tieren Schmerzen und Leid bereiten oder von denen keine Heilung eintritt,
b) zum Zweck der Verhütung oder Tilgung einer akuten ansteckenden Tierseuche oder in Situationen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
c) In Fällen, in denen ihr Verhalten eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und ihr negatives Verhalten nicht kontrolliert werden kann, kann der Tierarzt die Durchführung einer Euthanasie beschließen. Die Euthanasie wird von einem Tierarzt oder unter der Aufsicht eines Tierarztes durchgeführt.
ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL ZUM streunenden Hund
-Gemäß dem Vorschlag zur Änderung des Tierschutzgesetzes werden die Kommunen die Zuständigkeit für streunende Tiere haben.
– Gemäß der Verordnung werden streunende Hunde bis zu ihrer Adoption kastriert, geimpft und in Tierheimen betreut. Mit dem Vorschlag wird die Methode „Catch-Kastration-Release“ in „Catch-Kastration-Keep/Adopt“ geändert.
-Hunde, die in Tierheime gebracht werden, bleiben in Tierheimen, bis die rehabilitierten Hunde adoptiert werden. Dafür sind die Kommunen verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2028 Tierpflegeheime einzurichten und den Zustand bestehender Pflegeheime zu verbessern.
-Beamte, die diese Praxis nicht umsetzen, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.
-Mit dem Vorschlag werden auch diejenigen mit einer Geldstrafe belegt, die ihre Haustiere aussetzen und die Streunerpopulation vergrößern. Wer seinen adoptierten Hund auf der Straße zurücklässt, muss eine Geldstrafe von 60.000 Lira pro Tier zahlen, und Gemeinden oder Vereine, die Hunde auf leeren Grundstücken außerhalb der Stadt zurücklassen, müssen eine Geldstrafe von 50.000 Lira pro Tier zahlen.
-Mit dem Vorschlag wird auch die Frist zur digitalen Identifizierung von Haustieren verlängert. Katzen- und Hundehalter müssen ihre Tiere spätestens bis zum 31. Dezember 2025 mithilfe digitaler Identifizierungsverfahren anmelden.
-Mit dem Vorschlag wird das Tierschutzgesetz geändert. Dementsprechend wird die Formulierung „sofern die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt berücksichtigt wird“ zu den Zwecken des Gesetzes hinzugefügt.
-Um jegliches Zögern bei den an streunenden Tieren durchzuführenden Studien zu vermeiden, sind die Begriffe „eigenes Tier“ und „streunendes Tier“ klar definiert, da die Registrierung von Katzen und Hunden in der Datenbank des Ministeriums obligatorisch ist Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des Veterinärwesens, der Pflanzengesundheit sowie des Lebensmittel- und Futtermittelrechts werden in irgendeiner Weise definiert.






