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Der Internationale Gerichtshof erörtert israelische Praktiken in Palästina ab 19. Februar

Der Internationale Gerichtshof (IGH), das Rechtsorgan der Vereinten Nationen (UN), hat die Termine für die Anhörung des beantragten Gutachtens bekannt gegeben. Der Ausschuss für Sonderpolitik und Entkolonialisierung der UN-Generalversammlung hatte dieses Gutachten angefordert. Gemäß der Entscheidung des IGH beginnen die Anhörungen am 19. Februar 2024. Dabei wird darüber diskutiert, wie sich Israels Politik und Praktiken in Palästina auf den rechtlichen Status der Besatzung auswirken und welche Konsequenzen dieser Status für Staaten und die UN haben könnte. Die Reihenfolge der mündlichen Stellungnahmen der 57 Staaten und internationalen Institutionen, die schriftlich am Prozess beteiligt sind, wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Die UN-Generalversammlung hatte den IGH aufgefordert, sich zu den rechtlichen Konsequenzen zu äußern, die sich aus der Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts der Palästinenser aufgrund des Vorgehens Israels seit dem Krieg 1967 ergeben. In der ersten Frage an den IGH geht es um Israels fortgesetzte Verletzung des Selbstbestimmungsrechts und den damit verbundenen Änderungen in der demografischen Struktur, dem Charakter und dem Status Jerusalems. Die zweite Frage betrifft die Auswirkungen von Israels Politik und Praktiken auf den rechtlichen Status der Besatzung und die Konsequenzen für alle Staaten und die UN.

57 Länder und internationale Institutionen, darunter die Türkei, haben schriftliche Stellungnahmen beim IGH eingereicht, um ihre Standpunkte zu den Fragen darzulegen, zu denen ein Gutachten erstellt werden soll. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag, der Hauptstadt der Niederlande, verhandelt Streitfälle zwischen Staaten und gibt unverbindliche Gutachten zu Fragen ab, die von UN-Gremien und anderen Institutionen gestellt werden. In einem früheren Gutachten aus dem Jahr 2004 stellte der IGH fest, dass die von Israel errichtete Mauer in den besetzten Gebieten Palästinas nicht mit dem Völkerrecht vereinbar ist.

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