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„Arbeitnehmer erhält vollen Lohn für 1 Stunde Arbeit während Urlaub gemäß Präzedenzfallentscheidung des Obersten Gerichtshofs“

Arbeitsgericht gibt teilweise Klage eines Arbeitnehmers statt

Ein Arbeitnehmer, der nach 8 Jahren von seinem Arbeitsplatz entlassen wurde, reichte eine Klage beim Arbeitsgericht ein. Er behauptete, dass er für seine Überstunden- und Wochenendarbeit nicht bezahlt worden sei, dass es am Arbeitsplatz eine Essens- und Serviceanforderung gab und dass er während aller offiziellen und religiösen Feiertage weiterarbeiten musste, wofür er jedoch nicht entlohnt wurde.

Der Arbeitnehmer forderte die Auszahlung von Abfertigungs-, Überstunden-, Wochenend-, Feiertags- und Feldprämieansprüchen. Das Unternehmen forderte hingegen die Abweisung der Klage und argumentierte, dass alle Arbeiten des Klägers innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit erledigt worden seien und dass Überstunden in den Lohn eingerechnet worden seien.

Das Gericht entschied sich, den Fall teilweise anzunehmen und gab dem Arbeitnehmer Recht in Bezug auf seine Forderungen bezüglich Feiertagen, Wochenenden und Überstunden. Die 9. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts unterzeichnete eine beispielhafte Entscheidung und stellte klar, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn hat, auch wenn er nur eine Stunde an Feiertagen arbeitet. Es wurde jedoch nicht angegeben, ob es sich dabei um Netto- oder Bruttoforderungen handelt, was die Ausführung der Entscheidung erschweren könnte.

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